1.
Das Vereinsgelände mit seinen Einrichtungen und Anlagen dient den sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins. Das Vereinsgelände steht allen Mitgliedern unter Beachtung der Satzung und dieser Hausordnung zur Verfügung. Das Betreten der Vereinsanlagen und insbesondere der Stege erfolgt auf eigene Gefahr.

2.
Es ist selbstverständlich, das jeder Besucher des Geländes auf Sauberkeit und Ordnung bedacht sein sollte. Die Mitglieder des Vorstandes gem. Satzung § 9 (Absatz 2) vertreten das Hausrecht. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

3.
Die Liegeplatzverteilung entscheidet der Vorstand. Die Bootseigner/Bootsführer haben für die ordnungsgemäße Befestigung und Betriebssicherheit ihres Bootes eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

4.
Für Schäden jeglicher Art, die an den im Hafen liegenden Booten auftreten, haftet grundsätz­lich nicht der Verein. Gleiches gilt für Personenschäden.

5.
Schäden, die an Vereinsbooten, Booten von Gastliegern oder Privatbooten der Vereinsmitglieder oder anderen Vereinseinrichtungen von einem Mitglied fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind unverzüglich dem Vorstand zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Mitglieder haften für ihre mitgebrachten Gäste.

6.
Das Lagern leicht brennbaren Materials auf dem Vereinsgelände ist untersagt. Das Hantieren mit offenem Feuer oder Grillen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Auf den Steganlagen ist das Betreiben von Holzkohlegrills verboten.

7.
Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen erlaubt. Das Reinigen, Waschen, Wachsen, Ölen oder sonstiges Konservieren sowie Reparieren von privaten Kraftfahrzeugen ist auf dem Gelände des SSVR nicht gestattet.

8.
Das Aufstellen von Zelten/Wohnwagen wird auf Anfrage beim Vorstand auf zugewiesenen Plätzen erlaubt.

9.
In den Bootshallen darf nur Material gelagert werden, welches dem satzungsmäßigen Zweck des SSVR entspricht. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass mit Verlassen der Bootshallen alle Stromabnehmer vom Netz getrennt sind, alle Stecker sind zu ziehen. Das Betreiben elektrischer Heizungen ist verboten!

10.
Der SSVR vergibt im Rahmen verfügbarer Kapazitäten Winterliegeplätze. Für diese Winterliegeplätze ist die Stromversorgung grundsätzlich gewährleistet, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Betreiben elektrischer Heizungen auf Booten die sich im Winterlager befinden ist verboten. Grundsätzlich können Arbeiten an den Booten zu jeder Tages- und Nachtzeit durchgeführt werden. Nach Ende der Arbeiten, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Strom im gesamten Bereich abgeschalten ist.

11.
Das Betreiben oder Drehen von Windkrafträdern für Boote ist an unserer Steganlege verboten.

12.
Beim Einkranen bleibt kein Boot am Mastkran liegen, so lange noch Boote ein gekrant werden müssen. Das letzte gekrante Boot kann damit natürlich, als erstes Boot, am Mastkran liegen bleiben.

13.
Straßentrailer welche verkehrstüchtig und zugelassen sind, haben das Vereinsgelände während der Saison zu verlassen. Alternativ können Trailer auch auf den dafür vorgesehenen Platz für Trailer und Pallungen eingestapelt/abgestellt werden.

 

 

 

Der Vorstand des SSVR

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